4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beiständin B.________ namens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern (KES- Ger; pag. 1 ff.). Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Entscheids der KESB Thun vom 28. September 2017. Seine Beteiligung an den Kosten der fürsorgerischen Unterbringung in der Stiftung X.________ sei auf CHF 66‘635.30 festzusetzen, unter Kostenfolge (pag. 3). 5. In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (pag. 19 ff.).