2. Am 14. Dezember 2016 liess die Vorinstanz der Abteilung Soziales Thun, zu Handen des Beschwerdeführers eine Rechnung über die Massnahmenkostenbeteiligung für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 über den Betrag von CHF 83‘518.10 zukommen. 3. Nachdem die Abteilung Soziales Thun der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass die Rechnung nicht beglichen werde, wenn das Vermögen des Beschwerdeführers tangiert werde, erliess die Vorinstanz am 28. September 2017 einen förmlichen Entscheid. Darin verpflichtete sie den Beschwerdeführer, sich für die genannte Pe-