Der Beschwerdeführer ist AHV- und EL-Bezüger (vgl. BB 11). Er ist krankheitsbedingt auf stationäre Betreuung und Pflege im geschlossenen Rahmen angewiesen (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 5. Oktober 2017 betreffend die periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung, BB 4). Für den Beschwerdeführer besteht zudem eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Als Beiständin amtet B.________, Abteilung Soziales Stadt Thun (BB 2).