1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 28. Februar 2012 fürsorgerisch in der Stiftung X.________ untergebracht. Die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers wurde seither von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun (nachfolgend: Vorinstanz) periodisch überprüft und letztmals mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 bestätigt (Beschwerdebeilage [BB] 4). Der Beschwerdeführer ist AHV- und EL-Bezüger (vgl. BB 11).