43 KESG) geht (E. 14.1). - Der geltende Grundsatz der Subsidiarität führt dazu, dass Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und Guthaben der privaten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) zwar frühestens mit dem Vorbezug der Altersrente herauszulösen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind sie jedoch bis zum vollständigen Verzehr an den sozialhilferelevanten Bedarf anzurechnen (E. 14.2). Erwägungen: I.