21. Der Vorinstanz ist kein Parteikostenersatz zuzusprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 9 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird kein Parteikostenersatz gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt R.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - C.X.________ - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern