Daraus kann aber kein Vorwurf der Kompetenzanmassung abgeleitet werden. Die Vorinstanz hatte zu entscheiden, ob der Weg zu der in der Sache zuständigen Verwaltungsbehörde gegen den Willen des Kindsvaters geöffnet werden kann, und dazu musste sie die inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin würdigen. 19. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Rügen nicht durch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. IV. 20. Das Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen ist kostenlos (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.