18. 18.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid faktisch eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen für eine Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB vorgenommen. Die Prüfung dieser Voraussetzungen stehe jedoch nicht in ihrer Kompetenz, sondern in der Kompetenz der dafür zuständigen kantonalen Behörde (S. 4 der Beschwerde, pag. 7). 18.2 Zwar hat die KESB die gleichen Argumente geprüft, wie sie für die Namensänderung vorgebracht wurden. Daraus kann aber kein Vorwurf der Kompetenzanmassung abgeleitet werden.