Vorher ist jedoch in einem ersten Schritt zu prüfen, ob unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt ein rechtsgültiges Handeln vorliegt, insbesondere ob bei gemeinsamer elterlicher Sorge beide Elternteile betreffend einer nichtalltäglichen Sache zustimmen. Liegt kein Konsens der Eltern in Bezug auf die Namensänderung des Kindes vor, kann die Sache nicht zu einer «Angelegenheit» nach Art. 306 Abs. 2 ZGB gemacht werden und die Frage der Vertretungsmöglichkeit stellt sich gar nicht. Dies ist vergleichbar mit jener Situation, in welcher zwei Geschäftsführer einer GmbH kollektivzeichnungsberechtigt sind.