Das Bundesgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung die gesetzliche Vertretung durch den Inhaber der elterlichen Sorge in Namensänderungsverfahren betreffend die Kinder zugelassen (BGE 117 II 6 E. 1b S. 7 f.). In später ergangenen Entscheiden hat es auf die Kritik in der Lehre und die mögliche Interessenkollision hingewiesen, diese Frage jedoch bewusst offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2008 vom 16. Juni 2008 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2010 vom 3. Juni 2010 E. 5.3.1).