306 Abs. 2 und 3 ZGB). In der Lehre wird bezüglich der Namensänderung urteilsunfähiger Kinder ins Feld geführt, dass das Vertretungsrecht des Sorgerechtsinhabers entfalle, wenn es darum gehe, dass das Kind seinen Namen erhalten solle. Diesfalls liege nämlich eine Interessenkollision vor. Es sei für das Kind daher gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB ein Vertretungsbeistand zu ernennen. Das Bundesgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung die gesetzliche Vertretung durch den Inhaber der elterlichen Sorge in Namensänderungsverfahren betreffend die Kinder zugelassen (BGE 117 II 6 E. 1b