Die Beschwerdeführerin spricht mit der Argumentation gemäss Ziff. 17.1 hiervor die rechtsgültige Vertretung des Kindes im Verwaltungsverfahren betreffend die Namensänderung an. Die elterliche Sorge erfasst grundsätzlich auch das Recht, das Kind gegenüber Dritten im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Das Vertretungsrecht erlischt jedoch von Gesetzes wegen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit eigene Interessen haben, die denjenigen des Kindes widersprechen (Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB).