17. 17.1 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, B.Y.________ habe ein berechtigtes Interesse an der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Namensänderung gegeben seien und damit an der Durchführung des hängigen Namensänderungsverfahrens. Es genüge als Voraussetzung für die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, dass vor einer anderen kantonalen Behörde ein Verwaltungsverfahren hängig sei, in welchem das Kind Partei sei und rechtsgültig vertreten werden müsse (S. 5 der Beschwerde, pag. 9). 17.2 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.