Mit der Einführung der gemeinsamen Sorge ohne die Möglichkeit des Stichentscheids einer Behörde hat der Gesetzgeber akzeptiert, dass es zu Pattsituationen, Nichtentscheiden und Auseinandersetzungen kommt, und in Kauf genommen, dass dabei möglicherweise das Kindeswohl nicht optimal gewahrt bleibt. Interventionsschwelle für die Behörde bildet erst eine eigentliche Gefährdung des Kindeswohls. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Begehren denn auch auf Art. 308 ZGB, eine Bestimmung, die unter dem Titel «Kindesschutz» steht und deren Anwendung eine Gefährdungssituation voraussetzt.