Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei Uneinigkeit der Eltern in nicht alltäglichen Belangen könne in Fällen, in welchen eine Gefährdung des Kindeswohls in Frage stehe, eine punktuelle Beschränkung der elterlichen Sorge mit Bezug auf einen konkreten Entscheid angezeigt sein. Dies sei vorliegend der Fall, da die Frage der Namensänderung zur elterlichen Auseinandersetzung geworden und eine Einigung in dieser Frage ausgeschlossen sei (S. 4 f. der Beschwerde; pag. 7 ff.).