16. Der Name wird von der Lehre und Rechtsprechung als relativ höchstpersönliches Recht qualifiziert mit der Folge, dass ein urteilsfähiges Kind selber entscheiden kann, ob es ein Namensänderungsgesuch nach Art. 30 ZGB stellen will (Art. 19c Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 577 E. 3.1 S. 579 m.w.H.). Ist ein Kind in dieser Hinsicht urteilsunfähig, so muss der gesetzliche Vertreter für das Kind handeln (Art. 19c Abs. 2 ZGB; siehe dazu HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, a.a.O., S. 204). 16.1 B.Y.________ wird Ende Dezember dieses Jahres vier Jahre alt, weshalb sie nicht selber ein Namensänderungsgesuch einreichen kann.