SR 211.231]). Eine Adoption führt gemäss Art. 267 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen zu einer Namensänderung der adoptierten Person. In den übrigen Fällen kann eine Namensänderung auf Gesuch hin erfolgen (Art. 30 Abs. 1 ZGB; verlangt werden achtenswerte Gründe).