5 tion zu. Damit korreliert der Grundsatz der Unveränderbarkeit des Namens (HÜRLI- MANN-KAUP/SCHMID, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl. 2016, S. 201). Das Gesetz sieht jedoch als Ausnahme zu diesem Grundsatz die Möglichkeit vor, den Namen nachträglich abzuändern. Unter bestimmten Gegebenheiten genügt eine blosse Erklärung (vgl. Art. 160 Abs. 2 ZGB, Art. 259 Abs. 1 ZGB, Art. 270 Abs. 2 und 270a Abs. 2 ZGB, Art. 30a, 109 Abs. 2, Art. 119 Abs. 1 ZGB sowie Art. 30a des Partnerschaftsgesetzes [PartG; SR 211.231]).