15. Welchen Familiennamen ein Kind bei seiner Geburt erwirbt, wird in den Art. 270 und Art. 270a ZGB unter dem achten Titel des Zivilgesetzbuches «Die Wirkungen des Kindesverhältnisses», unter dem ersten Abschnitt «Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder» geregelt. Dem Namen kommt eine wichtige Kennzeichnungsfunk-