weil sie denjenigen des Kindes entsprächen. Somit kann A.Z.________ nicht im Namen von B.Y.________ gegen den Entscheid der KESB Beschwerde führen. Hingegen kann sie als nahestehende Person in ihrem eigenen Namen eine Beschwerde einreichen (Art. 450 Abs. 2 Ziffer 2 ZGB). Dasselbe galt bereits für das Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft. Die KESB hat deshalb zu Recht A.Z.________ als Gesuchstellerin behandelt. Entsprechend kommt A.Z.________ im vorliegenden Verfahren die Rolle der Beschwerdeführerin zu. B.Y.________ ist dagegen als Betroffene aufzuführen.