Auch wenn die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft formell eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetze, habe die KESB in diesem speziellen Fall keine weitere materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft vorzunehmen. Es genüge, dass vor einer anderen kantonalen Behörde ein Verwaltungsjustizverfahren (recte: Verwaltungsverfahren) hängig sei, in welchem das Kind Partei sei und rechtsgültig vertreten werden müsse. Dies könne bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Uneinigkeit der Eltern nur durch einen Beistand erfolgen.