Dies sei vorliegend der Fall, indem die Frage der Namensänderung zur elterlichen Auseinandersetzung geworden und eine Einigung in dieser Frage ausgeschlossen sei. B.Y.________ habe ein berechtigtes Interesse an der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Namensänderung gegeben seien und damit an der Durchführung des hängigen Namensänderungsverfahrens. Auch wenn die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft formell eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetze, habe die KESB in diesem speziellen Fall keine weitere materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft vorzunehmen.