für das mit Gesuch vom 22. Juni 2017 eingeleitete Namensänderungsverfahren ein Vertretungsbeistand zu ernennen. Zur Begründung wird ausgeführt, bei Uneinigkeit der Eltern in nicht alltäglichen Belangen könne in Fällen, in welchen eine Gefährdung des Kindeswohls in Frage stehe, eine punktuelle Einschränkung der elterlichen Sorge mit Bezug auf einen konkreten Entscheid angezeigt sein. Dies sei vorliegend der Fall, indem die Frage der Namensänderung zur elterlichen Auseinandersetzung geworden und eine Einigung in dieser Frage ausgeschlossen sei.