6. Gegen diesen Entscheid reichte Rechtsanwalt R.________, erneut im Namen von B.Y.________, vertreten durch A.Z.________, mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern (KESGer) ein. Er beantragte namens seiner Klientin, der Entscheid der KESB sei aufzuheben und es sei B.Y.________ für das mit Gesuch vom 22. Juni 2017 eingeleitete Namensänderungsverfahren ein Vertretungsbeistand zu ernennen.