In ihrem Entscheid verwies die KESB darauf, dass Eltern mit gemeinsamer Sorge abgesehen von alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten alle Entscheidungen gemeinsam treffen müssten und dass bei Uneinigkeit keinem Elternteil ein Vorrang oder Stichentscheid zukomme. Das Gesetz sehe nicht vor, dass ein Gericht oder eine Behörde darüber entscheiden solle. Ein gerichtlicher oder behördlicher Eingriff im Sinne einer Kindesschutzmassnahme setze voraus, dass der Konflikt beziehungsweise die Uneinigkeit der Eltern das Kindeswohl gefährde.