Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 an Rechtsanwalt R.________ erklärte der ZBD indessen, der Anwalt werde gebeten, bei der KESB den Vertretungsbeistand selber zu bestellen. Zwischenzeitlich werde der Namensänderungsantrag pendent gehalten. 4. Am 10. August 2017 reichte Rechtsanwalt R.________ wiederum im Namen von B.Y.________, vertreten durch A.Z.________, bei der KESB Biel/Bienne (Vorinstanz) ein Gesuch um Ernennung eines Vertretungsbeistandes nach Art. 308 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für das Namensänderungsverfahren ein.