Der ZBD teilte dies A.Z.________ am 16. November 2016 mit und stellte fest, dass aufgrund der Tatsache, dass beide sorgeberechtigten Eltern einer Namensänderung für ihr Kind zustimmen müssten, auf den Antrag um Familiennamensänderung nicht eingetreten werden könne. Die Akte sei geschlossen und archiviert worden. Kosten seien keine entstanden. 3. A.Z.________ zog in der Folge Rechtsanwalt R.________ bei. Sie unterzeichnete am 12. Mai 2017 als Vollmachtgeberin eine Anwaltsvollmacht «in Sachen Na-