306 Abs. 2 und 3 ZGB). Bevor zu prüfen ist, ob in einem konkreten Fall eine zulässige Vertretung vorliegt, muss unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtsgültiges Handeln gegeben sein. In einer nicht alltäglichen Sache muss somit bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Zustimmung beider Elternteile vorliegen (E. 17.3 u. 17.4). Erwägungen: I. 1. B.Y.________ ist die Tochter von A.Z.________ und C.X.________. Y.________ ist der Ledigname von A.Z.________, die am 16. September 2016 D.Z.________ geheiratet hat. B.Y.________ lebt bei ihrer Mutter und deren Ehemann D.Z.________ und steht unter der gemeinsamen Sorge ihrer Eltern.