Liegt kein Fall einer Kindswohlgefährdung vor, hat auch nicht das Gericht oder eine Behörde zu entscheiden. Die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils für ein Namensänderungsgesuch des Kindes kann nicht durch die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB ersetzt werden, wenn keine Kindswohlgefährdung vorliegt (E. 16.2 – 16.5). - Das Vertretungsrecht der Eltern erlischt von Gesetzes wegen, wenn sie in einer Angelegenheit eigene Interessen haben, die denjenigen des Kindes widersprechen (vgl. Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB).