Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB; gemeinsame elterliche Sorge: - In einer das Kindswohl betreffenden Angelegenheit kann die Kindsmutter als «nahestehende Person» i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Beschwerde gegen den Entscheid der KESB führen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann sie hingegen nicht allein Beschwerde im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin erheben (E. 12). - Bei Uneinigkeit steht keinem Elternteil der Stichentscheid zu. Liegt kein Fall einer Kindswohlgefährdung vor, hat auch nicht das Gericht oder eine Behörde zu entscheiden.