{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2017-12-14", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2017-672_2017-12-14.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2017_672_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778eebe1caaa59c8127081e27e65b25ffb097e02dddf40bb68096af2f7525c2085f2da92264623088f9f6b3c8855952c001?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778eebe1caaa59c8127081e27e65b25ffb097e02dddf40bb68096af2f7525c2085f2da92264623088f9f6b3c8855952c001&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2017_672", "Checksum": "37ffa474fb16bacda737106f563b0b90"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2017 672"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 14.12.2017 KES 2017 672"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 14.12.2017 KES 2017 672"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 14.12.2017 KES 2017 672"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Hurni\nGerichtsschreiberin Mosimann\n\nVerfahrensbeteiligte A.Z.________\nvertreten durch Rechtsanwalt R.________\nBeschwerdeführerin\n\nB.Y.________\nBetroffene\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne, Zentralstrasse 63, Postfach 704, 2501 Biel/Bienne\nVorinstanz\n\nGegenstand Beistandschaft\n\nBeschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne vom 20. September 2017\n(11100922/2017-3317/kob)\nRegeste:\n\nGesuch um Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB; gemeinsame elterliche\nSorge:\n- In einer das Kindswohl betreffenden Angelegenheit kann die Kindsmutter als «nahestehende Person» i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Beschwerde gegen den Entscheid der\nKESB führen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann sie hingegen nicht allein Beschwerde im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin erheben (E. 12).\n- Bei Uneinigkeit steht keinem Elternteil der Stichentscheid zu. Liegt kein Fall einer\nKindswohlgefährdung vor, hat auch nicht das Gericht oder eine Behörde zu entscheiden. Die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils für ein Namensänderungsgesuch des Kindes kann nicht durch die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308\nZGB ersetzt werden, wenn keine Kindswohlgefährdung vorliegt (E. 16.2 – 16.5).\n- Das Vertretungsrecht der Eltern erlischt von Gesetzes wegen, wenn sie in einer Angelegenheit eigene Interessen haben, die denjenigen des Kindes widersprechen (vgl. Art.\n306 Abs. 2 und 3 ZGB). Bevor zu prüfen ist, ob in einem konkreten Fall eine zulässige\nVertretung vorliegt, muss unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtsgültiges\nHandeln gegeben sein. In einer nicht alltäglichen Sache muss somit bei gemeinsamer\nelterlicher Sorge die Zustimmung beider Elternteile vorliegen (E. 17.3 u. 17.4).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. B.Y.________ ist die Tochter von A.Z.________ und C.X.________. Y.________\nist der Ledigname von A.Z.________, die am 16. September 2016 D.Z.________\ngeheiratet hat. B.Y.________ lebt bei ihrer Mutter und deren Ehemann\nD.Z.________ und steht unter der gemeinsamen Sorge ihrer Eltern.\n\n2. A.Z.________ möchte, dass B.Y.________ inskünftig den Familiennamen\nZ.________ trägt. C.X.________ war zunächst damit einverstanden und hat auch\nentsprechende Papiere unterzeichnet. Im Herbst 2016 reichte A.Z.________ beim\nZivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (ZBD) ein Gesuch um Namensänderung ein. C.X.________ widerrief daraufhin gegenüber dem ZBD seine\nZustimmung. Der ZBD teilte dies A.Z.________ am 16. November 2016 mit und\nstellte fest, dass aufgrund der Tatsache, dass beide sorgeberechtigten Eltern einer\nNamensänderung für ihr Kind zustimmen müssten, auf den Antrag um Familiennamensänderung nicht eingetreten werden könne. Die Akte sei geschlossen und\narchiviert worden. Kosten seien keine entstanden.\n\n3. A.Z.________ zog in der Folge Rechtsanwalt R.________ bei. Sie unterzeichnete\nam 12. Mai 2017 als Vollmachtgeberin eine Anwaltsvollmacht «in Sachen Na-\n\n2\nmensänderung B.Y.________». Am 22. Juni 2017 reichte Rechtsanwalt\nR.________ im Namen von B.Y.________, vertreten durch A.Z.________, beim\nZBD ein Gesuch um Namensänderung ein. Darin beantragte er nebst dem Hauptbegehren, die KESB sei vom ZBD zu beauftragen, für das hängige Namensänderungsverfahren einen Vertretungsbeistand zu ernennen. Mit Schreiben vom 13. Juli\n2017 an Rechtsanwalt R.________ erklärte der ZBD indessen, der Anwalt werde\ngebeten, bei der KESB den Vertretungsbeistand selber zu bestellen. Zwischenzeitlich werde der Namensänderungsantrag pendent gehalten.\n\n4. Am 10. August 2017 reichte Rechtsanwalt R.________ wiederum im Namen von\nB.Y.________, vertreten durch A.Z.________, bei der KESB Biel/Bienne (Vorinstanz) ein Gesuch um Ernennung eines Vertretungsbeistandes nach Art. 308 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für das Namensänderungsverfahren ein.\n\n"}