1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 4. August 2017 aufgehoben. Die KESB Emmental wird angewiesen, der Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in die Akten des vorliegenden Falles (insbesondere auch in die bisher abgedeckten Stellen) zu gewähren. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (KES 17 554) wird als gegenstandslos ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten vom Protokoll abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern (JGK, KESB Emmental). 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.