29. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 30. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen, da eine solche nicht beantragt wurde und sich das Verfahren für die Beschwerdeführerin auch nicht aufwändig gestaltete (vgl. Art. 104 Abs. 2 VRPG). 10 Das Gericht entscheidet: