9 das Gesuch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden und vom Protokoll abzuschreiben. VI. 28. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. a des Verfahrenskostendekretes [VKD; BSG 161.12]), zu Lasten des Kantons Bern (JGK, KESB Emmental).