Die Art des Vollzugs der Akteneinsicht wird der KESB überlassen. Diese wird dabei den Bedürfnissen beider Parteien Rechnung tragen und die Akteneinsicht angesichts der vorliegenden Situation nach ihrem Ermessen in begleitender Form durchführen (z.B. im Rahmen eines Gesprächs mit oder ohne Anwesenheit der anderen Partei am Sitz der KESB). V. 26. Die Kindsmutter hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. 27. Da wie nachfolgend (unter VI.) noch ausgeführt wird, die Gerichtskosten aufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführerin durch den Kanton Bern zu tragen sind, ist