25. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen überwiegt das Interesse der meldenden Person an Anonymität jenes der Beschwerdeführerin auf Kenntnis der meldenden Person nicht. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 4. August 2017 aufgehoben. Die KESB Emmental wird angewiesen, der Kindsmutter vollständige Einsicht in die Akten des vorliegenden Falls (d.h. insbesondere auch in die bisher abgedeckten Stellen) zu gewähren.