Die Beschwerdeführerin ist somit in ihrem Befinden sowie in ihren sozialen Kontakten seit längerem stark beeinträchtigt. Das Interesse der Beschwerdeführerin an Transparenz und Aufklärung scheint deshalb überwiegend, zumal beim Schutz der Identität der meldenden Person (die vorliegend im abgeschlossenen Kindesschutzverfahren keine Parteistellung hatte) grosse Zurückhaltung geboten ist.