Hier gilt es zunächst festzuhalten, dass die meldende Person auch eine (effektiv) anonyme Gefährdungsmeldung, also eine Meldung ohne Bekanntgabe ihrer Identität gegenüber der KESB Emmental, hätte machen können, wenn ihr so viel an ihrer Anonymität gegenüber der Beschwerdeführerin gelegen hätte. Sodann brachte die meldende Person in ihrer Gefährdungsmeldung auch nicht vor, im Familiensystem der Beschwerdeführerin eine wichtige Rolle zu spielen, indem sie etwa einen Beitrag zum Wohl der Kinder der Beschwerdeführerin leistete; sie machte vielmehr einzig persönliche, gesundheitliche Gründe, die für ihre Anonymität sprechen, geltend.