Die Information auf Anfrage ist in den Art. 27-30 IG geregelt: Dem Grundsatz nach hat jede Person – wie oben erwähnt – ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 27 Abs. 1 IG, Art. 17 Abs. 3 KV). Kantonsverfassung und Gesetz gehen davon aus, dass die gesuchstellende Person weder ein besonderes Interesse an der Akteneinsicht nachweisen noch das Gesuch sonstwie begründen muss. Gemäss Art. 28 IG bedarf die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person.