Art. 17 Abs. 3 der Bernischen Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) gewährt hingegen jeder Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Informationspflicht der Behörden einerseits sowie das Recht auf Information und auf Einsicht in die Akten andererseits werden im Informationsgesetz (IG, BSG 107.1) konkretisiert. Nach Art. 14 Abs. 3 IG erfolgt die Information der Bevölkerung von Amtes wegen (Art. 16 ff. IG, sog. aktive Information) oder auf Anfrage (Art. 27 ff. IG, sog. passive Information). Die Information auf Anfrage ist in den Art.