6 tigkeit einer Person hat. Sie ist aber in der Regel auf Meldungen von (unbeteiligten) Dritten angewiesen. Gemäss Art. 443 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB ist jede Person berechtigt, der KESB eine Meldung zu erstatten, wenn ihr das Wohl eines Kindes gefährdet erscheint. Die Person, welche eine Gefährdungsmeldung macht, muss nicht überprüfen, ob das Kind tatsächlich im Sinne des Kindesschutzrechts hilfsbedürftig ist. Die Abklärung ist Aufgabe der KESB. Lediglich mutwillige oder Meldungen wider besseres Wissen könnten strafrechtlich relevant sein.