20. Die Kindsmutter erklärte in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2017, es sei davon auszugehen, dass die meldende Person keine Gefährdungsmeldung gemacht hätte, wenn ihr die Wahrung ihrer Anonymität bei der Gefährdungsmeldung durch die KESB Emmental nicht versichert worden wäre. Demnach dürfe man sich fragen, inwiefern es der meldenden Person ums Kindeswohl gegangen sei (pag. 31). IV. 21. Aufgrund der im Kindesschutz geltenden Offizialmaxime muss die KESB unabhängig von einem Antrag tätig werden, sobald sie Anhaltspunkte für eine Schutzbedürf-