19. Die Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung vor, der von der meldenden Person vorgebrachte fragile Gesundheitszustand sei der ausschlaggebende Faktor für die Wahrung ihrer Anonymität gewesen. Die Möglichkeit einer psychischen Dekompensation der meldenden Person werde schwerer gewichtet, als das Bedürfnis der Kindsmutter, den Namen der meldenden Person zu kennen, zumal die vorgebrachte Gefährdung der Kinder von Fachpersonen entkräftet worden sei (pag. 21).