Die Befürchtungen erschienen jedoch zumindest aufgrund des eingereichten Arztberichts nicht von vornherein völlig haltlos. Aufgrund der geltend gemachten Bedenken würden die Interessen der meldenden Person überwiegen, weshalb die Anonymität zu wahren sei (S. 4). 18. Die Kindsmutter führte in ihrer Beschwerde insbesondere Folgendes aus: «Selbst zu meinem nächsten Umfeld, einschliesslich Familienmitgliedern, herrscht seither (seit der erfolgten Gefährdungsmeldung) ein grosses Misstrauen. Einfachste Bemerkungen aus meinem Umfeld lösen in mir verfolgungswahnähnliche Zustände