Auf der anderen Seite seien die privaten Interessen der meldenden Person an der Geheimhaltung ihrer Identität zu gewichten. Der Arzt der meldenden Person mache geltend, es sei mit einer gravierenden psychischen Dekompensation zu rechnen, wenn die Identität dieser Person offen gelegt werde. Ob die vorgebrachten Befürchtungen der meldenden Person und die medizinische Einschätzung des Arztes berechtigt seien, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Die Befürchtungen erschienen jedoch zumindest aufgrund des eingereichten Arztberichts nicht von vornherein völlig haltlos.