17. Die KESB Emmental erwog in ihrem Entscheid, die Unsicherheit und Ungewissheit in Bezug auf die Identität der meldenden Person mache die Kindsmutter gegenüber den ihr nahestehenden Personen und ihrem Umfeld misstrauisch. Unter diesen Umständen habe die Kindsmutter ein grosses Bedürfnis, die Wahrheit über die Identität der meldenden Person zu erfahren. Sie habe deshalb grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, Einsicht in die Verfahrensunterlagen zu nehmen. Auf der anderen Seite seien die privaten Interessen der meldenden Person an der Geheimhaltung ihrer Identität zu gewichten.