Gleichentags ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (KES 17 554). 11. In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies auf die Begründung im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. Den Entscheid betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte sie ins Ermessen des Gerichts (pag. 19 ff.). Die meldende Person, der ebenfalls Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben wurde, liess sich nicht vernehmen.