9. Mit Entscheid vom 4. August 2017 befand die KESB Emmental was folgt: «1. A.________ wird unter den folgenden Einschränkungen Einsicht in die Verfahrensakten gewährt: a) in allen Unterlagen wird der Name der meldenden Person und weitere Identifikationsmöglichkeiten unkenntlich gemacht; b) alle Dokumente, welche trotz Schwärzung Rückschlüsse auf die meldende Person ermöglichen, werden entfernt. 2. Die KESB Emmental bestätigt, dass die Gefährdungsmeldung weder aus der Nachbarschaft der Familie A.________ noch von einer offiziellen Stelle stammt.