Am 5. April 2017 ersuchte Rechtsanwältin F.________ im Namen der Kindsmutter um Akteneinsicht. Am 4. Mai 2017 gewährte die KESB Emmental eine eingeschränkte Einsicht in die Akten und wies die Kindsmutter nochmals darauf hin, dass sie in diesem Zusammenhang eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne. Am 29. Mai 2017 verlangte die Kindsmutter eine beschwerdefähige Verfügung. Sie machte insbesondere geltend, die Abklärungen hätten sie stark belastet, und die Frage bezüglich der meldenden Person lasse sie nicht los.