8. Am 25. Oktober 2016 informierte die Kindsmutter die KESB Emmental telefonisch darüber, dass sie auf eine beschwerdefähige Verfügung verzichte. In der Folge teilte die Vorinstanz dies der meldenden Person mit Schreiben vom 3. November 2016 mit. Die Vorinstanz hielt in ihrem Schreiben zudem fest, dass das Wohl von C.________ und B.________ nicht gefährdet sei und das Verfahren ohne Anordnung von Kindesschutzmassnahmen abgeschlossen werde. Am 5. April 2017 ersuchte Rechtsanwältin F.________ im Namen der Kindsmutter um Akteneinsicht.